Satzung

§1 Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

Der "Verband der Ausfuhrbrauereien Nord-, West- und Südwestdeutschlands e.V." ist ein Verein zur Pflege und zur Förderung der Außenhandelsinteressen der in den Ländern (ausgenommen Bayern) der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedsstaaten der EU gelegenen Brauereien, die an der Bierausfuhr interessiert sind. Insbesondere obliegt ihm die Betreuung und Beratung der ihm angeschlossenen Brauereien in allen Außenhandelsfragen.

Die Verfolgung politischer Zwecke und ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.

Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg. Die Mitgliederversammlung kann über eine Sitzverlegung beschließen.

Das Geschäftsjahr des Verbandes läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband ist eine freiwillige. Alle Mitglieder genießen im Rahmen dieser Satzung die gleichen Rechte.

Mitglieder des Verbandes können in dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 beschriebenen Gebiet ansässige Unternehmen des Braugewerbes werden, die an der Bierausfuhr interessiert sind.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand zu Händen der Geschäftsführung und Aufnahmebestätigung durch letztere. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung über einen Aufnahmeantrag ist zugelassen. Bei Ablehnung durch den Vorstand steht dem Antragsteller ein Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die darüber entscheidet.

Bei dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr in Höhe des jeweiligen Grundbeitrages zu entrichten, sofern nicht der Vorstand von der Erhebung einer Aufnahmegebühr ganz oder teilweise absieht.

 

§3 Kündigung und Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt den Zwecken und Zielen des Verbandes zuwiderhandelt oder wenn es den Jahresbeitrag und die vom Vorstand gemäß § 4 beschlossenen Umlagen trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht entrichtet.

Über den Ausschluß ist ein Mehrheitsbeschluß des Vorstandes herbeizuführen. Gegen den Ausschluß kann beim Schiedsgericht Berufung eingelegt werden.

 

§4 Beiträge, Umlagen

Der jeweilige Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Grund des Voranschlages festgesetzt.

Für besondere Aufgaben, mit deren Durchführung der Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluß der Mitglieder betraut worden ist, kann er von den Mitgliedern Umlagen erheben.

Die Einziehung der Beiträge und Umlagen erfolgt durch die Geschäftsführung.

Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von den ausstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband und berechtigt es nicht zu Ansprüchen auf das Eigentum des Verbandes.

 

§5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. die Geschäftsführung.

 

§6 Vorstand

Der Verband wird durch den Vorstand vertreten, der aus drei bis neun ordentlichen Mitgliedern besteht. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht oder ermäßigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nach Ablauf der Wahlzeit des Vorstandes hat die Neuwahl spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus und besteht das Vorstandsgremium dann nur noch aus weniger als drei Vorständen, so ist eine Ergänzungswahl spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen, bis dahin kann sich der Vorstand in diesem Fall durch Mehrheitsbeschluß entsprechend ergänzen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Diese sind der Vorstand im Sinne des Gesetzes.

Willenserklärungen und Rechtshandlungen des Vorstandes sind für den Verband rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter oder dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem anderen Vorstandsmitglied vorgenommen werden.

Der Vorstand bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse die Aufgaben des Verbandes und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Er bestellt den Geschäftsführer und schließt mit ihm die erforderlichen Verträge.

Insbesondere beruft er die Mitgliederversammlung ein, stellt den Haushaltsplan auf und beantragt Entlastung für Vorstand und Geschäftsführung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Fragen oder die Durchführung besonderer Aufgaben mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen. In dem Ausschuß hat der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm delegiertes Vorstandsmitglied Sitz und Stimme.

 

§7 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er oder sein Stellvertreter müssen allen Versammlungen der Vereinsorgane des Verbandes beiwohnen, dürften aber nicht abstimmen. Der Geschäftsführer ist zu streng unparteilicher Führung der Geschäfte verpflichtet. Zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder, insbesondere vertraulich gegebenes statistisches Material, hat er unbedingt geheim zu halten. Der Geschäftsführer engagiert weitere Angestellte, soweit sie im Budget vorgesehen sind. Er bedarf zu Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Verbandes.

 

§8 Mitgliederversammlung

Im Laufe eines Geschäftsjahres hat der Vorstand mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Dieser obliegt:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
  • Entlastungserteilung an Vorstand und Geschäftsführung,
  • Beschlußfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung der Beiträge für das neue Geschäftsjahr,
  • Bestellung von Buchprüfern,
  • Fragen grundsätzlicher Bedeutung.

Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen muß unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post zu geben. In dringenden Fällen können die Einladungen auch auf telegrafischem oder telefonischem Wege kurzfristig erfolgen, sofern von keinem Mitglied Widerspruch erhoben wird.

Der Vorstand kann die Mitglieder des Verbandes auch zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er es für erforderlich hält, muß sie einberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen.

In dringenden Fällen kann eine Beschlußfassung auch auf schriftlichem Wege erfolgen, falls mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Wird der zur Beschlußfassung gestellten Frage seitens der Mitglieder nicht binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle widersprochen, ist dies als Zustimmung zu werten. Bei Stimmengleichheit gilt § 8 Abs. 6 entsprechend.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Verbandes mit einer Stimme stimmberechtigt, ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Versammlung anwesenden Vertreter eines Mitgliedes. Mitglieder, die bei allgemeiner Exportmöglichkeit im letzten Verbandsgeschäftsjahr keine regelmäßigen Bierexporte durchgeführt haben und deren Bierexport nicht mindestens 1.000 hl betragen hat, haben nur beratende Stimme.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

Zu einem Beschluß über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.An Stelle der Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung kann auch eine schriftliche Abstimmung treten, die vom Vorstand durchzuführen ist.

 

§9 Verhandlungsniederschriften

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften, mit deren Führung vom Vorstand ein für alle Mal ein Mitglied der Geschäftsführung betraut werden kann, sind vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzustellen.

 

§10 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander, welche sich aus den Bestimmungen der Verbandssatzungen, Zusatzverträgen oder Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ergeben, werden durch ein aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht entschieden. Die Mitglieder unterwerfen sich den Vertragsstrafen nebst Kosten und Entschädigungen, die für Übertretungsfälle durch Verträge oder Beschluß der Mitglieder vorgesehen sind oder vom Schiedsgericht anerkannt werden.

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren werden durch eine besondere Schiedsordnung geregelt.

Wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts aus den Kreisen der Mitglieder bestellt, so ist er aus der Gruppe zu bestimmen, die nicht den Vorsitzenden des Verbandes stellt.

 

§11 Auflösung

Bei einer Auflösung des Verbandes hat die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

 

Frankfurt/Main, den 24. März 1950

mit Änderungen:

Dortmund vom 13. April 1962
Paris vom 25. Oktober 1966
Homburg/Saar vom 23. April 1976
Dortmund vom 19. Oktober 1978
Düsseldorf vom 28. November 1980
Lissabon vom 14. Mai 1990
Wien vom 13. Mai 1991
Brüssel vom 11. Mai 1992
Dublin vom 10. Mai 1993
Prag vom 9. Mai 1994
Hamburg vom 23. Mai 2005
Eltville-Erbach vom 5. Mai 2008